Während der Corona-Krise können zahlreiche Eltern ihrer Arbeit nicht nachkommen, da sie aufgrund von behördlich angeordneten Kita-, Kindergarten- und Schulschließungen ihre Kinder zuhause selbst betreuen müssen. Sie haben in diesem Fall grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Und auch für Selbständige und Gewerbetreibende gibt es Möglichkeiten für eine Corona-Entschädigung.
Eltern-Entschädigung in Bayern im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
In Bayern können Eltern und Sorgeberechtigte eine Entschädigung nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie durch die Übernahme der Kinderbetreuung aufgrund der Schließungen von Kitas, Kindergärten oder Schulen einen Verdienstausfall erlitten haben. Zudem gilt eine Altersgrenze der zu betreuenden Kinder von 11 Jahren.
Zuständig für die Anträge sind in Bayern die jeweiligen Regierungen, wie etwa die Regierung von Oberbayern für Antragsteller aus Ismaning, Garching, Unterföhring und München. Die Antragstellung ist dort aktuell über ein Formular online möglich. Selbständige müssen hingegen ein PDF-Formular ausfüllen und dieses anschließend einreichen.
Corona-Entschädigung für Eltern
Erwerbstätige Eltern haben nach dem neu beschlossenen § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes einen Anspruch auf Entschädigung, sofern sie die Betreuung ihrer Kinder zuhause übernommen haben, weil ihre Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund der Corona-Krise geschlossen wurde. Die Corona-Entschädigung steht dabei Eltern von Kindern bis einschließlich 11 Jahren zu.
Voraussetzung für eine Erstattung des Verdienstausfalls ist eine Schließung der jeweiligen Betreuungseinrichtung. Hierzu zählen beispielsweise Kitas, Kindergärten oder Schulen sowie Angebote der Kindertagespflege wie etwa Tagesmütter. Sofern eine Notbetreuung vorhanden ist, ist der Anspruch auf Entschädigung für die jeweiligen systemrelevanten Eltern allerdings grundsätzlich ausgeschlossen. Daher sollten Sie sich stets zunächst an die entsprechende Einrichtung wenden, ob diese eine Notbetreuung anbietet.
Darüber hinaus erhalten Eltern auch dann keine Corona-Entschädigung in Bayern, wenn sonst eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht. Hierunter fällt allerdings nicht die Betreuung durch Großeltern oder anderer zu Risikogruppen zählende Personen. Da der Besuch im Haushalt der Eltern durch die Kontaktbeschränkungen grundsätzlich nicht erlaubt ist, kann die Betreuung auch nicht durch Freunde oder andere Verwandte übernommen werden.
Verdienstausfall der Eltern für Entschädigungshöhe ausschlaggebend
Die Höhe der Entschädigung für Eltern beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, wobei ein Höchstbetrag von 2016 Euro pro Monat gewährt wird. Sofern die Betreuungseinrichtung wegen Ferien sowieso geschlossen wäre, entfällt für diese Zeit der Entschädigungsanspruch.
Zudem wird der Verdienstausfall derzeit nur für maximal sechs Wochen bezahlt. Das gilt auch dann, wenn beispielsweise zunächst der eine und später der andere Elternteil die Betreuung übernimmt. In diesem Fall kann also keine Corona-Entschädigung für den doppelten Zeitraum in Anspruch genommen werden.
Keinen Verdienstausfall erleiden in der Regel Eltern, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weiter vom Homeoffice aus arbeiten können. Darüber hinaus liegt auch kein Verdienstausfall vor, wenn sie zunächst ein Zeitguthaben abbauen oder den noch vorhandenen Vorjahresurlaub nehmen können.
Entschädigung für Gewerbetreibende und Selbständige
Selbständige und Gewerbetreibenden sind in Bayern ebenfalls stark von der Corona-Krise betroffen. Sofern gegen sie ein Berufsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wurde, haben auch sie oftmals einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist dabei allerdings, ob dies auch im Fall der verordneten Schließungen von Geschäften und Läden gilt.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Jahresgewinn, wobei hier pro Monat ein Zwölftel angesetzt wird. Für Start-ups und Existenzgründer können zudem Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden. Darüber hinaus können Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende ebenfalls den Ersatz der laufenden Betriebsausgaben geltend machen.
Ganz wichtig: Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich Unternehmer lediglich aufgrund einer allgemeinen Empfehlung in Selbstisolation begeben. Notwendig ist vielmehr eine ausdrückliche Anordnung der Behörde. Auch eine Anweisung des Hausarztes oder politische Appelle reichen für einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz nicht aus.
Corona-Entschädigungsantrag abgelehnt: Soforthilfe vom Rechtsanwalt
Viele Einzelfragen sind bezüglich der Entschädigungen im Rahmen Corona-Pandemie bisher noch immer ungeklärt. Daher ist mit der Ablehnung zahlreicher Anträge von Eltern, Selbständigen und Gewerbetreibenden zu rechnen. Sofern auch ihr Antrag auf Corona-Entschädigung abgelehnt wurde, berät Sie die Kanzlei Scheibler gern über das weitere Vorgehen und Ihre Möglichkeiten.
Sie haben Fragen zur Corona-Entschädigung? Sprechen Sie jetzt im Rahmen einer gratis Erstberatung mit unserem Rechtsanwalt im Verwaltungsrecht.