Wenn Schülerinnen und Schüler eine andere Schule als an ihrem Wohnort besuchen möchten, benötigen sie eine Gastschulgenehmigung. Doch gerade in Bayern wird oftmals ein solcher Gastschulantrag abgelehnt. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen für einen gastweisen Schulbesuch gelten und wann sich Widerspruch und Klage gegen einen abgelehnten Gastschulantrag lohnen.
Sprengelschule richtet sich nach gewöhnlichem Aufenthalt
In Bayern besteht – anders als bei Gymnasien oder Realschulen – grundsätzlich keine freie Wahl der Grundschule, Mittelschule und Berufsschule. Vielmehr müssen Schülerinnen und Schüler die sogenannte Sprengelschule besuchen. Dabei handelt es sich um diejenige Schule, die sich in dem Schulbezirk befindet, in dem der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers liegt. Man spricht insoweit auch vom Schulsprengel.
Soll Ihr Kind also beispielsweise eine andere Grundschule außerhalb des eigentlichen Schulsprengels besuchen, müssen Sie zuvor bei der Gemeinde Ihres Wohnorts einen Gastschulantrag stellen. Über diesen entscheidet nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG dann die Gemeinde im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach vorheriger Anhörung der betroffenen Schulen.
Was sich so einfach anhört, gestaltet sich in der Praxis oft schwierig, da gerade in Bayern die Hürden für die erfolgreiche Genehmigung des gastweisen Schulbesuchs recht hoch sind. Im Gastschulantrag müssen nämlich entweder zwingende persönliche Gründe (Grundschule und Mittelschule) oder wichtige Gründe (Berufsschule) vorgebracht werden, aus denen sich genau ergibt, warum ein Besuch der eigentlichen Sprengelschule nicht in Betracht kommt. Deshalb wird leider häufig ein solcher Gastschulantrag in Bayern abgelehnt.
Aus diesem Grund ist eine Begleitung im Verwaltungsverfahren durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schulrecht von Anfang an sinnvoll. Die Kanzlei Scheibler berät sie hinsichtlich der möglichen Gründe für einen gastweisen Besuch einer Grundschule, Mittelschule oder Berufsschule und reicht den Gastschulantrag bei der zuständigen Gemeinde ein. Im Falle einer Ablehnung legen wir außerdem Widerspruch gegen den Bescheid ein oder setzen das Recht Ihres Kindes per Klage und einstweiliger Anordnung vor Schuljahresbeginn durch.
Gastschulantrag für Grundschule in Bayern: Zwingende persönliche Gründe erforderlich
Damit ein Gastschulantrag für eine Grundschule in Bayern nicht abgelehnt wird, müssen zwingende persönliche Gründe vorliegen. Nach der Rechtsprechung kommen hierbei nur solche in Betracht, die entweder das Kind oder die Eltern betreffen. Grundsätzlich müssen die persönlichen Nachteile beim Besuch der zuständigen Sprengelschule deutlich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht. Dabei ist stets das Wohl des Kindes zu berücksichtigen.
Soforthilfe vom Rechtsanwalt im Schulrecht
Der bloße Wunsch, die Schule zu wechseln oder eine bestimmte Schule zu besuchen, genügt hingegen für die Begründung eines Gastschulverhältnisses nicht. Ebenfalls nicht ausreichend sind allgemeine Schwierigkeiten, die eine Vielzahl von anderen Schülern der entsprechenden Sprengelschule gleichermaßen betreffen, da immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden muss.
Zwingende Gründe liegen aber beispielsweise dann vor, wenn die Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind, ihr Kind während der unterrichtsfreien Zeit zu betreuen, umgekehrt aber in der Nähe der Gastschule eine solche Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Auch aus einem sehr langen und gefährlichen Schulweg zur Sprengelschule kann sich ein zwingender persönlicher Grund ergeben, weshalb der Gastschulantrag genehmigt werden muss. Ein Ermessen hat die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden persönlichen Grundes nicht.
Gastweiser Berufsschulbesuch bei wichtigem Grund möglich
Etwas niedriger sind hingegen die Hürden für einen erfolgreichen Gastschulantrag für den Besuch einer Berufsschule, wobei die abgebende Berufsschule für die Genehmigung zuständig ist. Im Gegensatz zur Grundschule oder Mittelschule müssen hier keine zwingenden persönlichen Gründe vorliegen, vielmehr kann eine Gastschulgenehmigung auch schon aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe liegen nach der Rechtsprechung in Bayern jedenfalls dann vor, wenn eine Abwägung der Interessen im Einzelfall zeigt, dass die Nachteile des Besuchs der zuständigen Sprengelschule schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulen begründet ist.
Zu den wichtigen Gründen im Sinn von Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG zählen etwa verkehrstechnische Gründe oder auch das besondere Interesse der Berufsschülerin oder des Berufsschülers an dem Unterrichtsangebot einer anderen Berufsschule. Ein Gastschulantrag für eine Berufsschule wird insbesondere auch dann regelmäßig genehmigt, wenn sowohl die Sprengelschule als auch die Berufsschule, an der das Gastschulverhältnis begründet werden soll, außerhalb des für den Ort des Ausbildungsverhältnisses zuständigen Schulaufwandsträgers liegen und somit in jedem Fall Gastschulbeiträge anfallen.
Abgelehnter Gastschulantrag in Bayern: Soforthilfe vom Rechtsanwalt im Schulrecht
Der Genehmigung eines gastweisen Schulbesuchs in einer Grundschule oder Mittelschule außerhalb des eigentlichen Wohnorts gestaltet sich in Bayern somit insgesamt zunehmend schwierig. Als Kanzlei für Verwaltungsrecht, wozu auch das bayerische Schulrecht zählt, unterstützen wir Sie bereits beim Gastschulantrag für Ihr Kind, wobei wir stets auf die individuelle Situation Ihres Kindes eingehen.
Sofern der Gastschulantrag abgelehnt wurde, beraten wir Sie außerdem hinsichtlich Ihrer weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten. Hierzu zählen sowohl der Widerspruch als auch die Klage. Da bis zum Beginn des neuen Schuljahres meist nicht mehr genügend Zeit ist, kommt vor den bayerischen Verwaltungsgerichten zudem der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, sodass Ihr Kind im Idealfall bereits vorläufig die gewünschte Gastschule bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Klage besuchen kann.
Ihr Gastschulantrag wurde abgelehnt oder Sie möchten den gastweisen Schulbesuch Ihres Kindes im Verwaltungsverfahren durchsetzen? Im Rahmen unserer gratis Ersteinschätzung im Schulrecht beraten wir Sie über Möglichkeiten und Erfolgsaussichten.