Tesla Touchscreen: Bußgeld und Fahrverbot drohen bei Bedienung

Tesla Touchscreen Bussgeld

Der große Touchscreen gehört zweifellos zu den Highlights eines jeden Tesla. Was vielen Fahrern des beliebten E-Autos allerdings nicht klar sein dürfte: Wer den Touchscreen im Tesla während der Fahrt benutzt, riskiert ein Bußgeld und im schlimmsten Fall sogar ein Fahrverbot, selbst wenn er damit nur wichtige Fahrzeugfunktionen steuert.

200 Euro Bußgeld für Bedienung des Scheibenwischers über den Tesla Touchscreen

Die Nutzung eines elektronischen Gerätes während der Fahrt kann nach § 23 Abs. 1a StVO zu einem Bußgeld über 100 Euro führen. Ist damit gleichzeitig eine Verkehrsgefährdung oder gar Sachbeschädigung verbunden, droht regelmäßig zudem ein einmonatiges Fahrverbot. Klar ist, dass seit der Neufassung der Vorschrift nicht nur Handys, sondern auch Navigationsgeräte und vergleichbare elektronische Geräte darunter fallen, soweit jedenfalls die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Der technische Fortschritt bringt es mit sich, dass sich die Bedienung der Fahrzeuge aktuell stark ändert – wie etwa bei den Elektroautos der Marke Tesla. Eines der Highlights ist der große Touchscreen in der Mittelkonsole, mit dem sich viele wichtige Fahrzeugfunktionen bedienen und einstellen lassen. Dies wurde einem Fahrer aus Baden-Württemberg jetzt zum Verhängnis und endete mit einem Bußgeld über 200 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat.

Der Tesla-Fahrer wollte während der Fahrt über den Touchscreen die Intervallgeschwindigkeit des Scheibenwischers einstellen. Laut den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe musste er dazu zunächst auf das Scheibenwischersymbol tippen und danach in einem Untermenü zwischen fünf verschiedenen Einstellungen wählen. Hierbei achtete er nicht ausreichend auf das Verkehrsgeschehen, kam von der Straße ab und beschädigte ein Stationszeichen.

Tesla-Touchscreen als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO

Das verhängte Bußgeld und einmonatige Fahrverbot ergingen zu Recht, wie das OLG Karlsruhe festgestellte (Beschluss vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19). Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war dabei die Frage, ob es sich beim Tesla-Touchscreen tatsächlich um ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Als überhaupt erstes Oberlandesgericht in Deutschland bejahte das OLG Karlsruhe diese Frage.

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Zunächst stellt das Gericht diesbezüglich fest, dass sich § 23 Abs. 1a StVO von einem bloßen Handyverbot am Steuer zu einer komplexeren Vorschrift gewandelt habe, die nunmehr praktisch alle elektronischen Geräte umfasse. Es sei nach dem Willen des Gesetzgebers außerdem unerheblich, ob das elektronische Gerät wie etwa der Touchscreen im Tesla Model 3 fest eingebaut ist. Nicht nur mobile, sondern auch immobile Geräte würden insoweit von der Vorschrift erfasst.

Im Fall des Tesla E-Autos spiele auch keine Rolle, dass der digitale Touchscreen für die Einstellung des Scheibenwischers nur anstelle von analogen Bedienhebeln oder Stellrädchen in herkömmlichen Autos getreten ist, deren Bedienung dem Fahrzeugführer gerade nicht verboten seien. „Berührungsbildschirme“ seien nämlich ausdrücklich vom Wortlaut des § 23 Abs. 1a S. 2 StVO erfasst. Die Vorschrift gelte somit für sämtliche Touchscreen-Geräte.

Zweck der Bedienung des Touchscreens im Tesla für Bußgeld unerheblich

Für diese Auslegung spreche ebenfalls, dass es für die Ablenkung des Fahrzeugführers vom Verkehrsgeschehen keinen Unterschied mache, welchen Zweck das elektronische Gerät habe. So sei es unerheblich, ob der Fahrer etwa den Touchscreen seines Teslas für die Navigation benutze oder damit die Scheibenwischer einstelle. 

Darüber hinaus sei der Tesla-Bildschirm ja nicht als solcher verboten, sondern nur in den Fällen, in denen für die Bedienung und Nutzung nicht nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Die Verhängung des Bußgelds und Fahrverbots für den Tesla-Fahrer sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich beim Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers selbst nicht um ein elektronisches Gerät, sondern um ein sicherheitstechnisches Bestandteil des Fahrzeugs handelt. Die Bedienung sei nämlich an den Touchscreen geknüpft, sodass dieser aus verkehrstechnischen Gründen nur einheitlich betrachtet werden könne.

Hilfe vom Rechtsanwalt bei Bußgeld für Tesla Fahrer

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt die Risiken, die die Nutzung eines modernen Elektrofahrzeugs wie etwa eines Tesla Model 3 oder Model Y mit sich bringt. Da Tesla insoweit immer weitere Features durch Updates bereitstellt, dürfte der Touchscreen in Zukunft eine noch deutlich wichtigere Rolle als bereits jetzt spielen und die Gerichte weiter beschäftigen. 

Tesla-Fahrer sollten deshalb die Hilfe eines Rechtsanwalts im Verkehrsrecht in Anspruch nehmen, wenn ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Aber vielleicht hilft ja auch schon ein kurzer Tweet an Elon Musk, um die Bedienung wichtiger Fahrzeugfunktionen über den Berührungsbildschirm in Zukunft einfacher und sicherer zu machen, sodass der Blick nicht zu lange vom Verkehrsgeschehen abgewandt werden muss.

Sie sind Tesla-Fahrer und haben einen Bußgeldbescheid wegen Nutzung des Touchscreens erhalten? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung und wir besprechen Ihre Möglichkeiten und ob sich ein Einspruch lohnt.