Anfechtung von Untersuchungsanordnung bei Beamten unzulässig

Beamte Dienstunfähig Untersuchung

Das Bundesverwaltungsgericht hat der isolierten Anfechtung einer Untersuchungsanordnung zur Festellung der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht eine Absage erteilt. Beamte können sich deshalb nur gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung selbst gerichtlich wehren. Für viele bedeutet diese Rechtsprechung eine zusätzliche Belastung.

Feststellung der Dienstunfähigkeit: Beamte können nicht gegen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung vorgehen

Im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahren müssen sich Beamte häufig auf ihre Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen lassen. Gerade bei psychischen Erkrankungen kann eine intensive Untersuchung allerdings den Zustand des Beamten mitunter weiter verschlechtern. Viele Beamte möchten deshalb eine solche Dienstuntersuchung möglichst vermeiden und gegen deren Anordnung gerichtlich vorgehen.

In der Vergangenheit hatten einige Oberverwaltungsgerichte – wie etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – eine isolierte Anfechtung der Untersuchungsanordnung auch als zulässig erachtet. Dem widerspricht nunmehr aber das Bundesverwaltungsgericht und stellt klar, dass gegen die Untersuchungsanordnung selbst kein gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist (Az. 2 VR 5.18).

Stattdessen könne die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung nur im nachfolgenden Verfahren geprüft werden. Beamte müssen also zunächst abwarten, bis ihr Dienstherr tatsächlich eine entsprechende Zurruhesetzungsverfügung gegen sie erlässt. Erst dann können sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Die Aufforderung zur Untersuchung sei nämlich nur ein erster Schritt in einem gestuften Verfahren, das gegebenenfalls bei Festellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung ende. 

Bundesverwaltungsgericht zieht Parallele zur MPU bei Entzug der Fahrerlaubnis

Ein solcher Ausschluss des Rechtsschutzes sei für den Beamten auch nicht unzumutbar, meint das Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere erfordere weder der Aspekt der möglichen disziplinarischen Sanktionen noch mögliche sonstige Nachteile bei Nichtbefolgung eine isolierte Anfechtung der Untersuchungsanordnung.

Gleichzeitig zieht das Bundesverwaltungsgericht eine Parallele zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) im Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis. Auch hier sei die MPU nicht isoliert anfechtbar, sondern nur der spätere Fahrerlaubnisentzug durch die zuständige Führerscheinbehörde.

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In beiden Fällen seien die Eingriffe in die Grundrechte von ihrer Intensität vergleichbar. Der Verlust der Fahrerlaubnis könne ebenso gewichtig sein wie die Zurruhesetzung eines Beamten. Es sei dabei auch ohne Bedeutung, dass der Grundrechtseingriff nicht mehr rückgängig zu machen und das Untersuchungsergebnis unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung verwertbar sei. Dem Beamten stehe es nämlich frei, der Untersuchung nicht nachzukommen. 

Größere Belastung für betroffene Beamte

Für Beamte bedeutet diese neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zusätzliche Belastung. Sie müssen sich künftig bei der Anordnung einer Dienstuntersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit entscheiden, ob sie dieser nachkommen. 

Tun sie dies, könnte gerade bei psychiatrischen Vorerkrankungen eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten, der dann tatsächlich zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führt. Kommen sie der Aufforderung zur Dienstuntersuchung hingegen nicht nach, birgt auch die in vielen Fällen dann folgende Zurruhesetzung weitere gesundheitliche Risiken.

Wer als Beamter eine Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens erhält, sollte sich deshalb vollumfänglich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Hierdurch kann bereits vorab geprüft werden, ob die Aufforderung überhaupt den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt. So müssen etwa tatsächliche Feststellungen gegeben sein, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen und der Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten sein.

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