Fahrtenbuchauflage bei Nichtrücksendung des Anhörungsbogens

Fahrtenbuch droht bei Nichtrücksendung des Anhörungsbogens

Wer einen Anhörungsbogen nicht rechtzeitig zurücksendet oder keine ausreichenden Angaben zum Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung macht, muss mit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren nützt im Verwaltungsverfahren dabei nichts, stellt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg fest.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsverstoßes genügt für Fahrtenbuchauflage

Im entschiedenen Fall war der auf ein Unternehmen zugelassene Wagen geblitzt worden. Die zuständige Bußgeldstelle übersandte an das Unternehmen daraufhin einen Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen. Auf diesen meldete sich zwar ein vom Unternehmen beauftragter Rechtsanwalt, dieser teilte aber lediglich mit, dass er sich mit seiner Mandantin abstimmen werde. Den Fragebogen sendete dieser aber nicht zurück, auch sonstige Angaben zur Sache wurden nicht getätigt.

Gegen das Unternehmen erging in Folge eine Fahrtenbuchauflage. Diese sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewiesen ist, urteilt das OVG Magdeburg (Beschluss vom 2. Februar 2020, Az. 3 M 16/20). Anders als im Bußgeldverfahren genüge im Verwaltungsverfahren nämlich bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Verkehrsverstoßes.

Auch wenn ein Halter eines Fahrzeuges im Bußgeldverfahren den Verkehrsverstoß bestreitet, müsse er demnach im Verwaltungsverfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Er muss deshalb beispielsweise auf Unstimmigkeiten in der Geschwindigkeitsmessung oder deren Dokumentation hinweisen. Für die Verwaltungsbehörde selbst besteht sonst keinerlei Anlass, das Blitzer-Ergebnis anzuzweifeln.

Fahrtenbuchauflage gegen Halter bei fehlender Mitwirkung

Ebenfalls ohne Erfolg blieb darüber hinaus der Einwand des Unternehmens, die Bußgeldstelle habe nicht im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO Satz 1 alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Diesbezüglich wurde dem Unternehmen nämlich zum Verhängnis, dass es nach Ansicht des Gerichts selbst nicht ausreichend bei der Fahrerermittlung mitgewirkt habe.

Das Unternehmen habe zum einen schon den Zeugenfragebogen nicht zurückgesandt. Darüber hinaus habe es auch sonst keine Angaben gemacht, um den Fahrer des betroffenen Fahrzeugs zu ermitteln. Das bloße in Aussicht stellen des Geschäftsführers des Unternehmens, weiter zu recherchieren, genüge nicht. Andere erfolgversprechende Ermittlungsansätze hätten der Behörde nicht zur Verfügung gestanden.

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Und noch etwas stellt das Gericht klar: Ein Zeugnisverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren nützt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nichts. Es bestehe nämlich kein „doppeltes Recht des Fahrzeughalters, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern, und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben“. 

Durch die Anordnung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a StVZO solle nicht der Fahrzeughalter verfolgt werden, sondern es solle sichergestellt werden, dass zukünftige Verkehrsverstöße geahndet werden können, die mit dem auf den Halter zugelassenen Fahrzeug begangen werden. Der Grund für die Anordnung sei zudem die fehlende Mitwirkung des jeweiligen Halters, der einen Anhörungsbogen nicht zurücksendet.

Anhörungsbogen unbedingt ernst nehmen und Beratung vom Rechtsanwalt im Verkehrsrecht einholen

Im Ergebnis zeigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg wieder einmal, dass man einen Anhörungsbogen der Bußgeldstelle stets ernst nehmen sollte. Eigene „Versuche“, das Bußgeld zu umgehen, führen sonst mitunter schnell zu unerwünschten Ergebnissen wie etwa einer Fahrtenbuchauflage. Ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt unterstützt Sie deshalb nicht nur, ein Bußgeld oder Fahrverbot abzuwenden, sondern berät Sie auch individuell im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen im Verwaltungsverfahren.

Dies gilt übrigens nicht nur bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern auch bei anderen Verkehrsstraftaten wie etwa beim Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einfluss von Drogen und Alkohol oder beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Wir kooperieren deshalb mit erfahrenen Münchener Strafverteidigern, um Sie jeweils umfassend straf- und verwaltungsrechtlich beraten zu können.

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