Ausweisung und Abschiebung nach Straftat

Ausweisung Abschiebung Straftat

Mit einer Ausweisung wird der rechtmäßige Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland beendet und er muss Deutschland verlassen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung ist, warum oftmals eine Abschiebung nach Straftaten droht und wie Sie sich dagegen rechtlich wehren können.

Jährlich über 11000 Ausweisungen aus Deutschland

Die Zahl der Ausweisungen steigt: Selbst im Corona-Jahr 2020 wurden über 11000 Ausländer aus Deutschland ausgewiesen. Besonders häufig waren davon Menschen aus Serbien, Georgien sowie der Ukraine betroffen. Durch die Verfügung einer Ausweisung beendet die zuständige Ausländerbehörde den Aufenthalt in der Bundesrepublik – zum Beispiel wegen einer zuvor begangenen Straftat.

Die Ausweisung gehört dabei neben der eigentlichen Abschiebung zu den schärfsten Maßnahmen im Ausländerrecht und kommt grundsätzlich nur als Ultima-Ratio in Betracht. Mit ihr beseitigt die Ausländerbehörde eine zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel, sodass der Ausländer Deutschland verlassen muss. Im Falle einer drohenden Ausweisung sollten Sie deshalb schnellstmöglich Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Ausländerrecht aufnehmen.

Die Ausweisung ist dabei im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Für Menschen aus der EU und Großbritannien nach dem Brexit gelten hingegen Regelungen im FreizügG/EU. Und auch für assoziationsberechtigte türkische sowie Schweizer Staatsangehörige gibt es ergänzende Sonderregelungen.

Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung

Auch wenn im normalen Sprachgebrauch Ausweisung und Abschiebung oftmals synonym verwendet werden, handelt es sich dennoch rechtlich gesehen um verschiedene ausländerrechtliche Maßnahmen. Selbst in den Medien wird der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung dabei nicht immer korrekt wiedergegeben, was wiederum zu zahlreichen Missverständnissen in der Bevölkerung führt.

Die Ausweisung ist zunächst eine Maßnahme, die einen bis dahin meist rechtmäßigen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland beendet. Voraussetzung hierfür ist ein sogenanntes Ausweisungsinteresse, das sich zum Beispiel daraus ergeben kann, dass eine Straftat begangen wurde und deshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt. Der Ausländer wird durch die Ausweisung ausreisepflichtig und muss Deutschland verlassen.

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Zusammen mit der Ausweisungsverfügung setzt die Ausländerbehörde in der Regel aber zunächst eine Frist zur freiwilligen Ausreise, wobei diese Frist meist zwischen einer Woche und einem Monat liegt. Erst wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Ausreise erfolgt ist, wird die Abschiebung des Ausländers durchgeführt. Bei der Abschiebung handelt es sich somit um eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung der durch die Ausweisung entstandenen Ausreisepflicht.

Übrigens: Die vollziehbare Ausreisepflicht entsteht nicht nur durch eine Ausweisung. Sie kann beispielsweise auch kraft Gesetzes eintreten, wenn sich etwa ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat oder eine im Aufenthaltstitel bestimmte Erlöschensbedingung vorliegt. Auch die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis bewirkt die Ausreisepflicht, wobei gleichzeitig die Abschiebung angedroht wird.

Voraussetzungen der Ausweisung

Die Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr verfügt die Ausländerbehörde, um vom Ausländer ausgehende gegenwärtige oder künftige Gefahren abzuwenden. Dabei hat die zuständige Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei sie stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls würdigen muss.

Im Rahmen dieser Prognose wird zunächst das öffentliche Ausweisungsinteresse mit dem Bleibeinteresse des Ausländers abgewogen. Nur wenn das Ausweisungsinteresse überhaupt das private Bleibeinteresse überwiegt, darf eine Ausweisung erfolgen. Anschließend findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt und die Umstände des Einzelfalls werden gewürdigt.

Häufiger Fall: Abschiebung nach Straftat

Zu den häufigsten Ausweisungsgründen gehören Straftaten. Insbesondere bei Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch und anderen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer. Gleiches gilt bei Drogendelikten sowie Straftaten gegen das Leben. Aber selbst verhältnismäßig geringfügige Straftaten wie etwa Diebstahl, Schwarzfahren, Fahren unter Alkoholeinfluss oder sogar Ordnungswidrigkeiten können gerade in Bayern schnell zu einer Ausweisung führen, da diese dort oftmals härter geahndet werden als in anderen Bundesländern.

Überblick über das öffentliche Ausweisungsinteresse

Ein öffentliches Ausweisungsinteresse liegt nach § 54 AufenthG zum Beispiel vor bei:

  • einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
  • Straftaten gegen das Leben, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Eigentum, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte
  • Drogendelikten
  • Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Aufruf zu Hass gegen Teile der Bevölkerung
  • Nötigung zur Eingebung einer Zwangsehe
  • falschen Angaben im Visumverfahren oder vor der Ausländerbehörde

Da insbesondere nach einer Straftat Abschiebung drohen kann, sollten Sie sich bei jedem strafrechtlichen Vorwurf von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen. Denn nur wenn dieser die ausländerrechtlichen Folgen im Blick hat, kann eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Wir arbeiten deshalb mit Fachanwälten für Strafrecht zusammen, um Sie stets optimal beraten zu können.

Wichtig: Auch falsche Angaben im Visumverfahren oder die Einreise mit einem Schengenvisum zu einem eigentlich geplanten langfristigen Aufenthalt können ein Ausweisungsinteresse begründen. Hiervon können ebenfalls Ausländer betroffen sein, die visumfrei nach Deutschland kommen und dann zum Beispiel bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen. Deshalb sollten Sie sich vor einem entsprechenden Antrag zunächst stets von unserem Anwalt im Migrationsrecht beraten lassen.

Ausweisung abwenden: Bleibeinteresse des Ausländers in Deutschland

Das Gegenstück zum öffentlichen Ausweisungsinteresse ist das private Bleibeinteresse des Ausländers. Dieses kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass Sie bereits seit vielen Jahren in Deutschland leben und arbeiten und insgesamt besonders gut integriert sind. Auch Familie und Kinder im Inland begründen ein wichtiges Bleibeinteresse. Eine Ausweisung und Abschiebung trotz Heirat mit einer Deutschen ist aber dennoch grundsätzlich möglich. 

Überblick über privates Bleibeinteresse

Ein privates Bleibeinteresse liegt nach § 55 AufenthG zum Beispiel vor bei:

  • langjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
  • Geburt in Deutschland
  • Ehe in Deutschland
  • Sorgerecht für ein minderjähriges Kind
  • Ausländer ist selbst minderjährig
  • Vorliegen von Belangen des Kindeswohls

Minderjährige haben ebenfalls ein schwerwiegendes Bleibeinteresse in Deutschland. Gerade jungen Intensivtätern droht aber insbesondere bei vorsätzlichen Straftaten wie Raub und schwerer Körperverletzung die Ausweisung. Diese kann sogar nach der erstmaligen Verurteilung zu einer Jugendstrafe erfolgen, wenn die jugendlichen Täter bereits mehrfach entsprechende Taten verübt hatten, als sie noch nicht 14 Jahre alt und damit strafunmündig waren.

Bei der Ausweisung ausländischer Straftäter liegt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Doppelbestrafung vor. Die Ausweisung stützt sich demnach allein auf das Gefahrenabwehrrecht. Deshalb können Ausweisung und Abschiebung selbst dann noch drohen, wenn eine Haftstrafe bereits verbüßt, eine verhängte Geldstrafe bezahlt oder die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Einreisesperre und weitere Folgen der Ausweisungsverfügung

Egal, ob freiwillige Ausreise nach der Ausweisungsverfügung oder erfolgte Abschiebung nach Straftat: Beides hat zur Folge, dass die Ausländerbehörde ein sogenanntes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausspricht. Diese zeitliche Wiedereinreisesperre kann je nach Einzelfall bis zu 20 Jahre betragen, wobei auch hier die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss, sodass bei Ausweisungen wegen geringer Verstöße eine kürzere Sperre auszusprechen ist.

Wurde ein Ausländer aus Deutschland nicht nur ausgewiesen, sondern sogar abgeschoben, muss er vor einer erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zudem zunächst die Abschiebungskosten bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Abschiebung aus der Strafhaft in sein Heimatland erfolgte und er die Haft dort weiter verbüßte.

Soforthilfe vom Rechtsanwalt bei drohender Ausweisung

Wenn die Ausländerbehörde Ihnen die Ausweisung per Brief androht, sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren und einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht einschalten. Vor der eigentlichen Ausweisungsverfügung ergeht meist zunächst eine schriftliche Anhörung. Im Rahmen dieser kann Ihr Anwalt dann alle Gründe nennen, die gegen eine Ausweisung sprechen. Sollte dennoch eine Ausweisung erfolgen, kann gegen diese beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.

Die Kanzlei Scheibler unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Ausweisung und Abschiebung. Insbesondere beim Vorwurf einer Straftat vertritt Sie ein erfahrener Fachanwalt außerdem bereits im Ermittlungsverfahren sowie vor den Strafgerichten, sodass es zu einer Abschiebung nach einer Straftat möglichst gar nicht erst kommt. Zudem können wir ermitteln, ob in Ihrem Fall Abschiebungsverbote vorliegen und welche Bleibegründe bestehen.

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